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Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschaftsteuergesetz im Erbfall

Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschaftsteuergesetz im Erbfall

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb ist vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt fomlos. Die Mindestanforderungen an die Erwerbsanzeige regelt § 30 Abs. 4 Erbschaftsteuergesetz.

Hintergrund, Zweck und Fristen

Eine Person, die von Todes wegen Vermögen erwirbt, ist nach § 31 Erbschaftsteuergesetz nur dann zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet, wenn ihn das zuständige Finanzamt dazu auffordert. Damit ist zu rechnen, wenn aufgrund der Höhe des vererbten Vermögens mit der Festsetzung einer Erbschaftsteuer zu rechnen ist, weil z.B. mögliche Freibeträge durch den Erwerb überschritten wurden.

Die Erwerbsanzeige soll das Finanzamt in die Lage versetzen, von Erbschaftsteuerfällen zu erfahren und soweit eine Steuerpflicht zu erwarten ist, die betreffenden Personen zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufzufordern.

Insbesondere bei Erbschaften im Ausland dürfte das Finanzamt nicht bereits aus anderen Quellen Kenntnis über den Erwerb erlangen, so dass in diesen Fällen ein erhebliches Vollzugsdefizit entstehen könnte.

Die Anzeigefrist beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber Kenntnis von dem durch den jeweiligen Erwerbsgrund ausgelösten Erwerb erlangt hat.

Inhalt der Erwerbsanzeige

Die Erwerbsanzeige soll nach § 30 Abs. 4 Erbschaftsteuergesetz mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  • Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
  • persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
  • frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Folgen bei Unterlassungen

Durch das Unterlassen der Anzeige nach § 30 Erbschaftsteuergesetz kann sich der Erwerber unter weiteren Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 377 Abgabenordnung oder einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung strafbar machen. Dieses droht immer dann, wenn durch die fehlende Anzeige die Steuer nicht oder in nicht zutreffender Höhe festgesetzt wird. Ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abgabenordnung kann allerdings nicht festgesetzt werden, da die Vorschrift nur für Steuererklärungen gilt.
 

In den Fällen, in denen keine Erbschaftsteuer entstanden ist, bleibt eine fehlende Erwerbsanzeige straflos. Wird allerdings durch eine unterlassende, verspätete oder unvollständige Erwerbsanzeige eine Erbschaftsteuer verkürzt, kann dadurch eine Steuerstraftat begangen worden sein. In diesen Fällen kann der Erwerber unter den Voraussetzungen der §§ 371 und 378 Abgabenordnung mittels einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangen.

Unterlässt der Erwerber seine Anzeigepflicht nach § 30 Erbschaftsteuergesetz, kann sich die Festsetzungsverjährung der Erbschaftsteuer verlängern, weil der Fristbeginn nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung bis zu drei Jahre gehemmt wird.

Erwerbsanzeige im Schenkungsfall

Die Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschaftsteuergesetz gilt auch in Schenkungsfällen. Die Frist beträgt ebenfalls drei Monate. Nach § 30 Abs.2 Erbschaftsteuergesetz ist neben dem Beschenkten auch der Schenker anzeigepflichtig. Bei Schenkungen beginnt die Festsetzungsfrist für die Steuer nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Abgabenordnung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker verstorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Bei unterlassenen Erwerbsanzeigen drohen demnach nicht nur steuerstrafrechtliche Folgen. Auch die Verjährung wird in vielen Fällen weitestgehend gehemmt.

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