erbschaftsteuer deklariert

Eine Erbschaftsteuer- oder Schenkungssteuererklärung ist nur abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Nach § 31 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz kann das Finanzamt von jedem potenziell Steuerpflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung verlangen.

Wie Sie Erbschaften ordnungsgemäß erklären?

Eine Erbschaftsteuer- oder Schenkungssteuererklärung ist nur abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Nach § 31 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz kann das Finanzamt von jedem potenziell Steuerpflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung verlangen.

Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie nach § 31 Abs. 4 Erbschaftsteuergesetz berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben.

Das Finanzamt wird den Beteiligten eine Frist setzen, in der die angeforderte Steuererklärung abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens einen Monat betragen und kann unter Umständen auf der Grundlage von § 109 Abgabenordnung verlängert werden.

Wird die Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, kann das Finanzamt gemäß § 152 Abgabenordnung einen Verspätungszuschlag festsetzen, der neben der fälligen Steuer zu zahlen ist.

Die Erbschaftoder Schenkungssteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.  Nach § 150 Abs. 2 Abgabenordnung sind die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

Was passiert, wenn die Steuererklärung unvollständig oder nicht korrekt ausgefüllt worden ist?

Erkennen die Beteiligten nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass die abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er nach § 153 Abgabenordnung verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. 

Unterlassen die Beteiligten diese Berichtigungserklärung, so kann darin eine strafbewährte leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abgabenordnung oder eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung verwirklicht sein.

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