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Die Erbschaftsteuer kann für Erben eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, insbesondere wenn große Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmen vererbt werden. In solchen Fällen bietet das deutsche Steuerrecht die Möglichkeit, die Steuer zu stunden, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und den Nachlass zu erhalten. Doch welche Optionen gibt es, und welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Für den Erwerb von Unternehmen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gelten besondere Stundungsregelungen. Die Stundung kann bis zu 7 Jahre gewährt werden. Das erste Jahr ist zinslos, ab dem zweiten Jahr fallen 0,5 % Zinsen pro Monat (entspricht 6 % pro Jahr) an. Die Erhaltung des Betriebs muss gefährdet sein, wenn die Steuer sofort gezahlt wird. Diese Stundung ist ausschließlich beim Erwerb von Todes wegen möglich. Diese Regelung zielt darauf ab, Unternehmen in Familienhand zu halten und ihre wirtschaftliche Substanz nicht durch die Steuerlast zu gefährden.
Auch bei der Vererbung von Immobilien kann eine Stundung der Erbschaftsteuer sinnvoll sein. Die Stundung kann bis zu 10 Jahre betragen und gilt für vermietete Wohnimmobilien sowie selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohneigentum. Beim Erwerb von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos; bei Schenkungen fallen Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat an. Die Steuerstundung ist nur möglich, wenn die Steuer ausschließlich durch die Veräußerung der Immobilie aufgebracht werden kann. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Erben nicht gezwungen sind, ihr geerbtes Zuhause oder andere Immobilien zu verkaufen, um die Steuer zu zahlen.
Neben den speziellen Regelungen gibt es auch eine allgemeine Möglichkeit zur Stundung der Erbschaftsteuer. Die Stundung ist möglich, wenn die sofortige Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte darstellen würde. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen des zuständigen Finanzamts. Erben müssen nachweisen, dass sie die Steuer weder aus ihrem eigenen Vermögen noch aus dem Nachlassvermögen begleichen können und auch keine Kredite aufnehmen können.
Unabhängig von der Art der Stundung gelten folgende Grundvoraussetzungen: Erben müssen belegen, dass sie die Steuer nicht aus ihrem eigenen Vermögen oder dem Nachlassvermögen zahlen können. Es muss nachgewiesen werden, dass eine Kreditaufnahme keine Option ist. Eine Stundung wird in der Regel nur gewährt, wenn der Verkauf geerbter Vermögenswerte der einzige Weg zur Steuerbegleichung wäre.
Die Stundung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Hierbei ist es wichtig, den Antrag gut zu begründen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Bei speziellen Regelungen wie der Stundung von Betriebsvermögen besteht ein Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Stundung der Erbschaftsteuer kann Erben erheblich entlasten und den Erhalt des Nachlasses sichern. Allerdings sind die Regelungen komplex und mit Anforderungen verbunden, die gut dokumentiert sein müssen. Eine frühzeitige Nachlassplanung unter Einbeziehung eines Steuerberaters oder Fachanwalts kann helfen, Liquiditätsprobleme zu vermeiden und optimale Lösungen zu finden.
Haben Sie Fragen zur Stundung der Erbschaftsteuer? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne