SCHENKUNGSSTEUER / STEUERFALLEN VERMEIDEN

Wir zeigen Ihnen, wie Sie unnötige Schenkungssteuer vermeiden

Ihr individuelles Konzept, um Ihren Erbfall zu gestalten und kostspielige Fehler zu vermeiden.

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Schenkungssteuer

Jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden gilt als Schenkung und kann Schenkungssteuer auslösen. Leider gibt es immer noch viele Irrtümer über die Schenkungssteuer, so dass oft eine Steuer entsteht, die hätte vermieden werden können.

  • Abwehr unberechtigter Schenkungssteuerforderungen
  • Schenkungssteuerfallen erkennen und vermeiden
  • Schenkungen richtig deklarieren

Abwehr unberechtigter Schenkungssteuerforderungen

In der Praxis kommt es häufig vor, dass das Finanzamt fälschlicherweise Schenkungen annimmt. Fehlt es am Bereicherungswillen, scheidet eine Schenkung aus, so dass keine Schenkungssteuer anfallen kann.

Schenkungssteuerfallen erkennen und vermeiden

Häufig lösen die Beteiligten unbewusst Schenkungssteuer aus. Ist Ihnen bei der klassischen Schenkung im Sinne einer freigebigen Zuwendung ohne Gegenleistung unter Lebenden noch bewusst, dass die Schenkungssteuer zu beachten ist, gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen ein Zusammenhang mit der Schenkungssteuer nicht erkannt wird. Schenkungssteuer kann unter anderem auch bei der Zahlung einer Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht oder bei Ehegatten bei der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft entstehen. Auch ehebedingte Zuwendungen und gemeinsame Bankkonten oder Wertpapierdepots können ein Schenkungssteuerrisiko bergen. Schenkungssteuer kann auch im Zusammenhang mit der Errichtung und Auflösung von „Trusts“ insbesondere nach US-amerikanischem und kanadischem Recht und ausländischen Stiftungen entstehen. Auch Ausschüttungen aus Trusts oder vergleichbaren Vermögensmassen ausländischen Rechts können betroffen sein.

Schenkungen richtig deklarieren

Häufig bekommt das Finanzamt keine Kenntnis von der Schenkung. Deshalb sieht das Gesetz eine Anzeigepflicht des Beschenkten und des Schenkers vor. Innerhalb von drei Monaten muss die Schenkung dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Das Finanzamt kann dann die Abgabe einer Schenkungssteuererklärung verlangen. Um steuerliche Nachteile und strafrechtlichen Risiken zu vermeiden, sollte bei der Erstellung der Schenkungssteuererklärung sehr sorgfältig vorgegangen werden. Dabei spielen häufig die schenkungssteuerliche Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen, die Geltendmachung von Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen sowie die Berechnung von Schenkungsauflagen und Nießbrauchsvorbehalten eine besondere Rolle. Wird die Schenkungssteuer durch Steuerbescheid festgesetzt und ist es dem Beschenkten nicht möglich, die Steuer sofort zu entrichten, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Schenkungssteuer zu stunden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Ein Einspruch oder gegebenenfalls eine Klage vor dem Finanzgericht ist möglich, wenn das Finanzamt den Antrag ablehnt.

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