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Jahressteuergesetz mit Folgen für Immobilieneigentum

Jahressteuergesetz: Ab 2023 ist mit einer höheren Erbschaft- und Schenkungssteuer zu rechnen

Jahressteuergesetz mit Folgen für Immobilieneigentum: Höhere Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer auf Immobilien ab 2023 zu erwarten.

Der Bundestat hat am 16. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Damit sind auch Änderungen im Bewertungsgesetz verbunden. Ab 2023 steht damit zu befürchten, dass dies zu höherer Erbschaft- und Schenkungssteuer im Falle des Erbes bzw. der Schenkung bestimmter Immobilien führt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 erfolgt nämlich eine Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021.

Mit den Änderungen des Bewertungsgesetzes werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst.

Im Regelfall wird das sogenannte Sachwertverfahren für die steuerliche Bewertung von zu Wohnzwecken eigengenutzten Immobilien verwendet. 

Während bislang der Boden- und der Gebäudesachwert für die Berechnung von Relevanz waren, wird mit der Änderung im Bewertungsgesetz künftig auch ein Regionalfaktor und ein Alterswertminderungsfaktor der Bewertung zugrunde gelegt. 

Hinzu kommt, dass für bestimmte Immobilienarten die Gesamtnutzungsdauer verlängert werden soll und zwar von bislang 70 Jahren auf künftig 80 Jahre.

Die geänderten Berechnungsfaktoren werden zu einer Erhöhung des steuerlichen Wertes zahlreicher Häuser und Wohnungen führen. Da der Immobilienwert Grundlage für die Bemessung der vererbten bzw. verschenkten Immobilie ist, wird sich dann auch die Besteuerung erhöhen.

Dem Jahressteuergesetz 2022 entsprechend, soll die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten geändert und eine Herabsetzung des Liegenschaftszinses erfolgen.

Grund für die faktische Steuererhöhung ist auch, dass sich die Freibeträge auf die Immobilienübertragungen im Wege von Erbe und Schenkung nicht ändern bzw. nicht erhöht werden.

Für die Bewertung von vermieteten Immobilien, etwa Wohnungen, wird zum Zwecke der Festlegung der Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer das Ertragswertverfahren herangezogen. Hier sollen dem Jahressteuergesetz 2022 zufolge die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten geändert und eine Herabsetzung des Liegenschaftszinses erfolgen. 

Diese bewertungsrechtlichen Änderungen dürften ebenfalls zu höheren Werten der zu vererbenden bzw. zu verschenkenden Immobilie führen und werden in der Konsequenz auch eine höhere Belastung mit Erbschaft- und Schenkungssteuer zur Folge haben

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