INTERNATIONALE ERBSCHAFTSTEUER

Besteuerung im Land der niedrigsten Steuerlast und Vermeidung von Mehrfachbesteuerung ist unsere konkrete Leistung für Sie.

Ihr individuelles Konzept, um Ihren Erbfall zu gestalten und kostspielige Fehler zu vermeiden.

Wir finden mögliche Fallstricke und sorgen für eine korrekte Abwicklung Ihres Erbfalls.

Wir helfen Ihnen bei der Legalisierung von ererbtem und "bisher verschwiegenem" Vermögen.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie Steuerfallen und unnötige Schenkungssteuer vermeiden.

Internationale Erbschaftsteuer | Internationale Nachlassplanung

Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums hat jeder zehnte Erbfall in Deutschland einen Auslandsbezug, d.h. der Erblasser oder Erbe lebte im Ausland oder Nachlassvermögen befand sich im Ausland. Die Abwicklung dieser Erbfälle ist kompliziert. Es drohen Doppelbesteuerungen  mit deutscher und ausländischer Erbschaftsteuer. Jedenfalls sollten diese Fälle von erfahrenen Steuerberatern begleitet werden.

Grundlagen

Doppelbesteuerungsabkommen

Einseitige deutsche (unilaterale) Maßnahmen zur Vermeidung der Mehrfachbesteuerung

Grundlagen

Jeder Staat entscheidet eigenständig und unabhängig von anderen Staaten darüber, ob und wie er Erbschaften und Schenkungen besteuert. Sind bei Vermögensübertragungen mehrere Staaten beteiligt, so kann es bei der Besteuerung von Nachlässen und Schenkungen zu zwischenstaatlichen Überschneidungen kommen. Die Folge sind häufig Mehrfachbesteuerungen des übertragenen Vermögens.

Doppelbesteuerungsabkommen

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen in Fällen, bei denen mehrere Staaten Anspruch auf die Versteuerung von Erbschaften oder Schenkungen haben, hat die Bundesrepublik Deutschland mit einigen wenigen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungssteuern abgeschlossen.

Einseitige deutsche (unilaterale) Maßnahmen zur Vermeidung der Mehrfachbesteuerung

In den allermeisten Erbschaftsteuerfällen mit Auslandsbezug sind Staaten betroffen, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Gleichwohl fällt in vielen Fälle sowohl in Deutschland als auch im Ausland Erbschaftsteuer an. Es droht daher eine Mehrfachbelastung mit Erbschaftsteuer.

Für diese Fälle sieht das deutsche Erbschaftsteuerrecht in § 21 ErbStG, ähnlich der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Anrechnungsmethode, die Anrechnung einer im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer vor. 

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