FAQ

Häufig gestellte Fragen

Auf der FAQ-Seite finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu unserer Website und unseren Dienstleistungen. Hier können Sie schnell und unkompliziert Informationen zu verschiedenen Themen finden.

1. Wieso Kassuba bei Erbe und Schenkung?

Wir sind auf Fragen zur Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer spezialisiert. Dazu zählen vor allem auch Gestaltungslösungen, um bei einem Erbe oder einer Nachlassplanung die drohende (oft hohe) Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer zu verhindern oder zu reduzieren. Das ist auch oft nach dem Erbfall noch möglich. Unsere Mandanten profitieren von unserer Erfahrung und unserem Wissen aus mittlerweile mehreren hundert von uns bearbeiteten Fällen.

Wir konnten im Durchschnitt helfen, die drohende Besteuerung um 50-70 Prozent zu verringern. Je nach Fall ergeben sich oft Steuerreduzierungen von mehreren Zehntausend Euro und teils Steuervorteile von Hunderttausenden Euro, weil wir nicht nur Freibeträge und Steuervergünstigungen für unsere Mandanten nutzen, sondern weitere steuerreduzierende Gestaltungsmodelle aufzeigen und anwenden.

2. Wer sind die Mandanten der Kanzlei Kassuba?

Unsere Mandanten sind Privatpersonen, Familien oder Familienmitglieder, Angehörige von Verstorbenen und Menschen, die ihren Nachlass planen. Bei den Mandanten geht es um kleine Vermögen bzw. Erbschaften ebenso aber auch um Vermögenswerte. Unsere Mandanten kommen aus ganz Deutschland. Viele davon besuchen nehmen auch weitere Wege auf sich und besuchen uns für die Beratung in Bremen vor Ort.

Immer mehr Mandate haben mittlerweile auch internationalen Bezug, weil die Mandanten selbst außerhalb von Deutschland wohnen. Oder Vermögen, um dessen Erb- oder Schenkungsübertragung es geht, befindet sich im Ausland, etwa ein Haus in Spanien. Oft hat der Fall auch Auslandsbezug, da Angehörige, manchmal auch die Verstorbenen, im Ausland leben oder lebten. Hier gelten oft besondere internationale steuerrechtliche Vorschriften. Auch damit sind wir vertraut. Herr Steuerberater Hergen Kassuba ist auch Fachberater für Internationales Steuerrecht.

3. Wie ist der Ablauf, wenn ich von Kassuba beraten werden möchte?

Schritt 1: Kontakt aufnehmen

Rufen sie uns einfach an oder schreiben mir eine E-Mail. Teilen Sie mir am Besten kurz mit, was Ihr Anliegen ist (zum Beispiel „Erbe“, „Schenkung“, „Erbschaftsteuer-Erklärung“ oder „Regelung des Nachlasses“, „Testamentsgestaltung“ oder Ähnliches).

Schritt 2: Erstberatungsgespräch

Wir vereinbaren einen Termin und besprechen Ihre Sache. Oft können wir bereits in dem ersten Gespräch viele Fragen klären und die notwendigen weiteren Schritte aufzeigen und erläutern. Ich informiere Sie auch genau über unsere Kosten für den Fall, dass Sie uns beauftragen.

Schritt 3: Steuervertretung

Ich werde für Sie als Steuerberater in der Erb- oder Schenkungssache tätig. Wir sorgen für die erforderliche Rechtssicherheit und ergreifen alle nötigen Maßnahmen, um sämtliche Steuervergünstigungen zu gewähren. Das kann beispielsweise die Abgabe der Erwerbsanzeige oder der Erbschaftsteuer-Erklärung sein. In der Regel müssen sich unsere Mandanten dann um nichts weiter kümmern. Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz mit dem Finanzamt usw. Geht es um eine steueroptimale Nachlassplanung, etwa die Gestaltung eines Testaments, erarbeiten wir einen Vorschlag, wie sich mögliche Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verringern oder verhindern lässt.

4. Wie sind die Kosten für die Steuerberatung?

Wir teilen Ihnen mögliche Kosten mit, bevor diese entstehen. Sie können sich dann entscheiden, ob Sie unsere Beratungsleistung und Steuervertretung in Anspruch nehmen möchten. 

Unsere Mandanten wissen, dass der Nutzen unserer Steuerberatung weitaus wichtiger ist als die Kosten. Regelmäßig ist der Gang zu uns „sehr lohnenswert“, da wir die nötige Rechtssicherheit schaffen. Vor allem können wir für viele unserer Mandanten drohende hohe Erbschafts- und Schenkungssteuern verhindern oder erheblich reduzieren. Die Kosten unserer Tätigkeit sind dann im Verhältnis zu den erzielten Steuervorteilen (also zum Nutzen) äußerst gering.

Kostenlos und unverbindlich, die Basisanalyse: Der erste Kontakt zu uns ist grundsätzlich kostenlos und natürlich unverbindlich, ganz gleich welchen Weg, digital oder persönlich, Sie wählen. Im Erstkontakt klären wir die weiteren Schritte und überprüfen im Rahmen unserer Basisanalyse, wie und zu welchen Konditionen wir helfen können.

Erstberatung: Wir können in der Erstberatung in den meisten Fällen viele wichtige Fragen klären und vor allem die weiteren strategischen Schritte aufzeigen und erläutern. Zur Verfolgung Ihrer Ziele prüfen den Sachverhalt grob und Prüfen / Beantworten schon die ersten rechtlichen Fragen. Das Honorar kann in den meisten Fällen vorab geklärt und die Erstberatung zu einem Festpreis angeboten werden.

Weitere Tätigkeiten: Sollten wir über die Erstberatung hinaus für Sie tätig werden, richtet sich unsere Vergütung in steuerrechtlichen Angelegenheiten, wie z.B. der Erstellung der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung, in der Regel nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Auch hier können wir Ihnen den Gebührenrahmen mitteilen, bevor wir für Sie tätig werden. Haben wir mit Ihnen ein Zeithonorar vereinbart, richtet sich unsere Vergütung nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand; das Stundenhonorar beträgt 255 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.

5. Was ist unter der Erbschaftsteuer zu verstehen?

Mit der Erbschaftsteuer wird der Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen natürlichen Person an den Erben versteuert. Grundsätzlich ist jede Erbschaft in Deutschland steuerpflichtig. Doch es gibt Ausnahmen!

6. Was bedeutet der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Gesetzlich geregelte Freibeträge ermöglichen es, bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei zu erben. Von den Freibeträgen können jedoch nur Ehepartner und bestimmte Verwandte profitieren.

7. Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Verwandtschaftsgrad

Ehegatte und eingetragener Lebenspartner

500.000

Eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder sowie Kinder von bereits verstorbenen Kindern

400.000

Enkel und Kinder von Stiefkindern

200.000

Weitere Abkömmlinge, Eltern (Erbe)

100.000

Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Neffen, Nichten)

20.000

Personen der Steuerklasse III

20.000

8. Wie hoch ist die Erbschaftsteuer und wie wird sie ermittelt?

Die Höhe der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich abhängig vom Wert der Erbschaft bzw. dem Nachlasswert und der Steuerklasse, die dem jeweiligen Erwerber zugeordnet ist. Je nach Fall sind auch Freibeträge zu beachten, die die Erbschaftsteuer mindern bzw. sogar dazu führen können, dass gar keine Erbschaftsteuer anfällt. Auch steuerliche Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Vereinfacht gesagt wird die Erbschaftsteuer ermittelt aus den Bezugsgrößen Nachlasswert, Steuerklasse und Freibetrag.

9. Wie wird der Nachlasswert ermittelt?

Der Nachlasswert ist ein entscheidender Wert um die Höhe der Erbschaftsteuer zu berechnen. Der Nachlasswert ist das Vermögen des Erblassers. Davon werden die Verbindlichkeiten des Erblassers abgezogen (namentlich vor allem die Schulden des Erblassers). Der Stichtag für die Bewertung bzw. Ermittlung ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Es stellt sich daher die Frage, wie das Vermögen genau zu berechnen ist. Das Barvermögen (Bargeld und Einlagen auf Bankkonten) lässt sich noch leicht feststellen. Schwieriger wird es bei der Ermittlung des Wertes von Aktien und Wertpapieren. Auch der Wert von Immobilien oder einer Land- oder Forstwirtschaft ist häufig nicht leicht zu ermitteln. Auch ist häufig ein vererbtes Betriebsvermögen oder vererbte Anteile an einer Kapitalgesellschaft nur schwierig und aufwändig zu bewerten.

Hier ist das Bewertungsrecht von Relevanz. Wir empfehlen dringend fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um steueroptimal die einzelnen Vermögensgegenstände zu bewerten.

10. Für wen gilt welche Steuerklasse?

Die Steuerklassen richten sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbes zum Erblasser. Man kann sagen, je enger der Verwandtschaftsgrad des Erwerbers zum Verstorbenen, desto steuergünstiger ist die Einordnung des Erwerbers in die jeweilige Steuerklasse. Die Steuerklassen sind in § 15 Erbschaftsteuergesetz geregelt.

So sind die Steuerklassen gestaltet:

Steuerklasse I:

– der Ehegatte und der Lebenspartner
– die Kinder und Stiefkinder
– die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (gemeint sind Enkel und Urenkel usw.)
– die Eltern und Voreltern (gemeint sind Großeltern und Urgroßeltern), aber nur im Erbfall, da sie ansonsten in die Steuerklasse II eingeordnet werden

Steuerklasse II:

– die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören
– die Geschwister
– die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (gemeint sind Nichten und Neffen)
– die Stiefeltern
– die Schwiegerkinder
– die Schwiegereltern
– der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III:

– alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen

11. Welche Steuersätze gelten für welche Steuerklasse?

Die Erbschaftsteuer wird für die jeweilige Steuerklasse nach den folgenden Steuersätzen (Prozentsätzen) erhoben:

Wert des steuerpfl. Erwerbs

StKl. I, 2.

StKl. II

StKl. III

bis 75.000 €

7 %

15 %

30 %

bis 300.000 €

11 %

20 %

30 %

bis 600.000 €

15 %

25 %

30 %

bis 6.000.000 €

19 %

50 %

30 %

bis 13.000.000 €

23 %

35 %

50 %

bis 26.000.000 €

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 €

30 %

45 %

50 %

12. Wer schuldet Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer?

Im Erbfall sind die Erben – aber auch Vermächtnisnehmende und Pflichtteilsberechtigte – grundsätzlich Schuldner der Erbschaftsteuer.
Bei einer Schenkung schulden Beschenkte und Schenkende selbst die Steuer.

13. Wann sind Erben zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet?

Erben sind nur dann zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet, wenn das zuständige Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordert. Diese Aufforderung wird erfolgen, wenn mit der Festsetzung einer Erbschaftsteuer zu rechnen ist. Deshalb benötigt das Finanzamt Informationen über den Wert des vererbten oder verschenkten Vermögens.

14. Müssen dem Finanzamt ohne Aufforderung Informationen übermittelt werden?

Ja!

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist von denen, die etwas durch Tod oder durch Schenkung erhalten haben, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis darüber dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen sind auch die Schenkenden zur Anzeige verpflichtet.

Auch Banken sind verpflichtet, dem Finanzamt den Tod von Erblassern und die Höhe der bei der Bank unterhaltenen Konten und Depotstände sowie das Bestehen eines Schließfaches anzuzeigen.
Auch wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, die nicht schon bestimmten anderen Anzeigepflichten unterliegen oder im Ausland gelegen sind, bleibt die Anzeigepflicht bestehen.

Nein!

Eine Anzeige muss nicht erstellt werden, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar (oder einem deutschen Konsul) eröffneten „Verfügung von Todes wegen“ oder auf einer gerichtlich beurkundeten Schenkung beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis der Erwerbenden zu den Erblassern eindeutig ergibt.

15. Welche Folgen entstehen durch unterlassene Erwerbsanzeigen?

Strafbar:

Der Inhalt einer Erwerbsanzeige ist im Erbschaftsteuergesetz im Detail geregelt. Unterlassen Erwerbende die Erwerbsanzeige, so ist zu prüfen, ob durch die fehlende Anzeige die Festsetzung einer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterblieben ist. In diesem Fall können sich die Erwerbenden unter Umständen wegen einer Steuerverkürzung strafbar gemacht haben.

Folgenlos:

Sollte der Erwerb insgesamt steuerfrei bleiben, so bleibt die unterlassene Erwerbsanzeige insgesamt straflos.

16. Sollte eine Selbstanzeige zur Vermeidung der Strafbarkeit gestellt werden?

Ja, bei einer unterlassenen Erwerbsanzeige, die zu einer unterbliebenen Steuerfestsetzung geführt hat, kann eine Selbstanzeige – unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – zur Straffreiheit führen.

17. Wann verjährt die Pflicht zur Zahlung von Erbschaftsteuer?

Die gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftsteuer sind sehr problembehaftet und Erben können hier schnell auf das Glatteis geraten. Manche Erben denken, dass sie sich in die Verjährung retten und so der Steuerpflicht entgehen können. Doch bei genauer Rechtsbeurteilung ist dann die Verjährung länger als angenommen.

Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beträgt grundsätzlich vier Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf das Finanzamt keine Erbschaftsteuer mehr festsetzen.

Zu beachten ist unbedingt, dass die Festsetzungsfrist nicht mit dem Jahr zu laufen beginnt, in dem es zum Erbfall (Tod des Erblassers) gekommen ist. Die Frist beginnt vielmehr nach § 170 Abs. 2 Abgabenordung erst mit dem Jahr, in dem die Erwerbsanzeige oder die Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt abgegeben wurde, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, nach dem die Steuer entstanden ist.

Außerdem gibt es eine besondere Regelung, wonach die Festsetzungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Erbe von seiner Erbschaft Kenntnis erhalten hat.

Dem Finanzamt wurde die Erbschaft oder der Umfang der Erbschaft in strafrechtlicher Weise verheimlicht? Auch dann verschiebt sich je nach den konkreten Umständen der Beginn der Festsetzungsverjährung. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsverjährung auf fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.

18. Wie wird der Wert des Grundvermögens von Immobilien bewertet?

Bei der Immobilienbewertung verweist das Erbschaftsteuersteuergesetz auf § 12 Bewertungsgesetz. Bei der Bewertung kommt es unter anderem darauf an, ob es sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handelt. Das Ertragswertverfahren kann beispielsweise auf Mietwohngrundstücke angewendet werden, während das Sachwertverfahren bei Immobilien eingesetzt wird, bei denen es keine Vergleichswerte gibt.

Sollten Erben aufgrund eines Sachverständigengutachtens nachweisen können, dass der Wert der Immobilie niedriger als der ermittelte Wert nach Bewertungsgesetz ist, so ist der niedrigere Wert in der Steuerberechnung anzusetzen.

19. Wie wird der Wert von Aktien oder eines Aktiendepots richtig festgestellt?

Wertpapiere, die an einer deutschen Börse gehandelt werden, sind zum Todeszeitpunkt mit dem niedrigsten notierten Tageskurs anzusetzen. Können keine Börsenkurse ermittelt werden, so ist der gemeine Wert nach Bewertungsgesetz zu ermitteln.

20. Wann muss ich eine Erbschaftsteuer-Erklärung abgeben?

Eine Erbschaftsteuererklärung ist nur auf Anforderung des Finanzamts abzugeben. Dies regelt § 31 Erbschaftsteuergesetz. Wenn das Finanzamt also nicht zur Abgabe der Steuererklärung auffordert, muss diese auch nicht abgegeben werden.

21. Wer muss die Erbschaftsteuer-Erklärung abgeben?

Das Finanzamt hat einen Anspruch auf Abgabe der Erbschaftsteuererklärung von jedermann, der potentiell zur Steuerzahlung verpflichtet sein kann. Das bedeutet, sowohl der Erbe als auch der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte kann zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sein.

22. Welche strafrechtlichen Folgen drohen, wenn pflichtwidrig keine Erbschaftsteuererklärung abgegeben wird?

Wer weiß, dass er Erbschaftsteuer zahlen muss, aber meint, die Erbschaft und vor allem das Volumen des Erbes dem Fiskus verheimlichen zu können, muss mit extremen Folgen rechnen. Im Fall einer Steuerhinterziehung droht eine Freiheitsstrafe von sechs bis zehn Jahren, § 170 abs. 3 Abgabenordnung.

23. Was kann man machen, um zurück in die Steuerstraffreiheit zu kommen?

Wer Erbschaftsteuer hinterzogen hat, kann (solange die Tat noch nicht entdeckt ist) eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben. Außerdem muss die bislang nicht gezahlte Steuer natürlich nachgezahlt werden.

24. Kann ich die Steuerberaterkosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung absetzen?

Ja. Die Kosten eines Steuerberaters für die Erstellung der Steuererklärung sind abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz).
Bitte beachten Sie, dass diese Abzugsfähigkeit nicht für die Kosten gilt, die wegen eines anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens oder Gerichtsverfahrens entstehen.

25. Welches Finanzamt ist für mich zuständig?

Hier finden Sie ein Verzeichnis der für die Verwaltung der Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuer zuständigen Finanzämter.
Link zum Verzeichnis

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