Nach einem Todesfall gibt es vieles zu regeln. Konten müssen geklärt, Verträge geprüft, Versicherungen informiert und möglicherweise Immobilien oder andere Vermögenswerte verwaltet werden. Früher oder später stellt sich dabei häufig eine Frage: Brauche ich einen Erbschein?
Viele Erben gehen davon aus, dass ein Erbschein grundsätzlich erforderlich ist, um über den Nachlass verfügen zu können. Doch das stimmt so nicht. Ein Erbschein ist ein wichtiges Dokument – aber längst nicht in jedem Erbfall notwendig. Wer ihn vorschnell beantragt, kann deshalb Kosten verursachen, die sich möglicherweise hätten vermeiden lassen.
Umgekehrt gibt es Situationen, in denen ohne einen Erbschein kaum ein Weg weiterführt. Entscheidend ist daher nicht die Frage, ob man als Erbe „einen Erbschein haben sollte“, sondern ob man ihn im konkreten Fall tatsächlich benötigt.

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über die Erbfolge. Er weist aus, wer Erbe geworden ist und – wenn mehrere Personen erben – grundsätzlich auch, zu welchem Anteil.
Damit dient der Erbschein vor allem als Nachweis gegenüber Dritten. Banken, Versicherungen, Behörden, Geschäftspartner oder andere Stellen müssen schließlich wissen, ob eine Person tatsächlich berechtigt ist, für den Nachlass zu handeln.
Wichtig ist jedoch: Der Erbschein macht niemanden zum Erben.
Erbe wird man aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund einer wirksamen Verfügung von Todes wegen, also insbesondere durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Die Erbenstellung tritt grundsätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers ein. Der Erbschein dokumentiert diese Rechtslage lediglich und begründet die gesetzliche Vermutung, dass demjenigen, der darin als Erbe bezeichnet ist, das ausgewiesene Erbrecht zusteht.
Er ist damit ein wichtiges Legitimationspapier – aber nicht die Grundlage des Erbrechts selbst.

Warum viele Erben automatisch an einen Erbschein denken

Die Annahme ist nachvollziehbar: Wer sich gegenüber einer Bank, dem Grundbuchamt oder einer anderen Stelle als Erbe ausweisen muss, braucht einen verlässlichen Nachweis. Der Erbschein scheint dafür die naheliegende Lösung zu sein.
Doch er ist nur eine Möglichkeit, die Erbenstellung nachzuweisen.
Je nachdem, wie der Nachlass geregelt wurde und gegenüber welcher Stelle der Nachweis erbracht werden muss, können auch andere Dokumente ausreichen. Deshalb sollte vor einem Antrag zunächst geprüft werden, welche Unterlagen bereits vorhanden sind und wofür der Erbnachweis konkret benötigt wird.
Denn die Anforderungen sind nicht überall gleich.

Wann ein Erbschein häufig nicht erforderlich ist

Ob ein Erbschein benötigt wird, hängt wesentlich davon ab, auf welcher Grundlage die Erbfolge beruht und gegenüber welcher Stelle die Erbenstellung nachgewiesen werden muss.
Existiert ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag, kann die Erbfolge häufig durch diese Verfügung von Todes wegen zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift nachgewiesen werden. Ein zusätzlicher Erbschein ist dann in vielen Fällen nicht erforderlich.
Das gilt insbesondere auch für die Berichtigung des Grundbuchs. Nach § 35 Abs. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch eine in öffentlicher Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen – also insbesondere ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag – zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung geführt werden.
Ein rein eigenhändiges, privatschriftliches Testament reicht für diesen erleichterten Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt dagegen grundsätzlich nicht aus. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass und beruht die Erbfolge ausschließlich auf einem handschriftlichen Testament, kann deshalb für die Grundbuchberichtigung weiterhin ein Erbschein erforderlich sein.
Anders kann die Situation gegenüber Banken und anderen Institutionen aussehen. Hier bedeutet ein eigenhändiges Testament nicht automatisch, dass zwingend ein Erbschein benötigt wird. Geht die Erbfolge aus einem eröffneten privatschriftlichen Testament eindeutig hervor, kann dieses zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift als ausreichender Erbnachweis dienen.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Bank nicht allein aufgrund abstrakter Zweifel auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen darf, wenn die Erbenstellung durch ein eröffnetes eigenhändiges Testament eindeutig nachgewiesen werden kann.
Ob die vorhandenen Unterlagen ausreichen, hängt jedoch stets vom konkreten Fall und von der Stelle ab, gegenüber der der Nachweis geführt werden muss.
Deshalb gilt: Nicht vorschnell einen Erbschein beantragen, sondern zunächst prüfen, welcher Erbnachweis für den konkreten Zweck tatsächlich erforderlich ist.

Dürfen Banken immer einen Erbschein verlangen?

Gerade bei Bankkonten kommt es häufig zu Unsicherheiten. Manche Erben erleben, dass eine Bank zunächst einen Erbschein verlangt, obwohl ein Testament vorhanden ist.
Eine Bank darf jedoch nicht in jedem Fall pauschal auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen. Kann die Erbenstellung durch andere geeignete Unterlagen eindeutig nachgewiesen werden, kann ein zusätzlich verlangter Erbschein unnötig sein.
Das gilt grundsätzlich auch bei einem eigenhändigen Testament. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein eröffnetes privatschriftliches Testament als Nachweis der Erbenstellung gegenüber einer Bank ausreichen kann, wenn sich die Erbfolge daraus eindeutig ergibt.
Entscheidend ist allerdings immer der Einzelfall. Ist die Erbfolge unklar, enthält ein Testament auslegungsbedürftige Formulierungen oder bestehen konkrete Zweifel an seiner Wirksamkeit oder an der Erbenstellung, kann ein Erbschein erforderlich werden.
Gerade hier zeigt sich, warum die Frage nicht schematisch beantwortet werden sollte.
Ein Satz wie „Die Bank verlangt einen Erbschein“ sollte daher nicht automatisch das Ende der Prüfung sein. Zunächst sollte geklärt werden, ob die bereits vorhandenen Unterlagen die Erbenstellung nicht bereits ausreichend nachweisen.

Wann wird ein Erbschein tatsächlich benötigt?

Ein Erbschein wird insbesondere dann wichtig, wenn die Erbenstellung auf andere Weise nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist und deshalb die gesetzliche Erbfolge greift. Dann muss möglicherweise anhand von Personenstandsurkunden geklärt und nachgewiesen werden, wer Erbe geworden ist.
Auch bei unklaren oder widersprüchlichen Testamenten kann ein Erbscheinverfahren erforderlich sein. Gleiches gilt, wenn mehrere letztwillige Verfügungen existieren und zunächst geklärt werden muss, welche davon maßgeblich ist.
Typische Situationen können sein:
  • Es existiert kein Testament oder Erbvertrag und die gesetzliche Erbfolge muss nachgewiesen werden.
  • Ein handschriftliches Testament lässt die Erbfolge nicht eindeutig erkennen.
  • Mehrere Testamente widersprechen sich oder werfen Auslegungsfragen auf.
  • Die Wirksamkeit eines Testaments ist umstritten.
  • Die Erbenstellung kann gegenüber einer Institution nicht auf andere Weise ausreichend nachgewiesen werden.
  • Es bestehen komplexe Familienverhältnisse oder eine größere Erbengemeinschaft.
  • Für eine Grundbuchberichtigung liegt keine geeignete öffentliche Verfügung von Todes wegen vor und der erforderliche Nachweis kann nicht auf andere gesetzlich vorgesehene Weise geführt werden.
In solchen Fällen ist der Erbschein weit mehr als eine Formalität. Das Nachlassgericht muss prüfen, welche Erbfolge tatsächlich eingetreten ist.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten eines Erbscheins richten sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses. Maßgeblich ist dabei der Geschäftswert des Erbscheinsverfahrens, der sich grundsätzlich am Wert des Nachlasses orientiert.
Vereinfacht gesagt: Je höher der maßgebliche Nachlasswert, desto höher können auch die Gebühren sein.
Dabei können neben der Gebühr für das Erbscheinsverfahren weitere Kosten entstehen. Im Verfahren ist regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung erforderlich, für die ebenfalls eine Gebühr anfällt.
Bei einem überschaubaren Nachlass mögen diese Kosten noch vergleichsweise gering erscheinen. Bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder größeren Kapitalanlagen können sie jedoch erheblich werden.
Genau deshalb kann ein unnötig beantragter Erbschein zu einer echten Kostenfalle werden.
Wer bereits über einen ausreichenden Erbnachweis verfügt und trotzdem einen Erbschein beantragt, zahlt möglicherweise für ein Dokument, das für die konkrete Abwicklung des Nachlasses gar nicht erforderlich gewesen wäre.
Das bedeutet nicht, dass ein Erbschein grundsätzlich vermieden werden sollte. Wenn er benötigt wird, erfüllt er eine wichtige Funktion. Es geht vielmehr darum, ihn nicht automatisch und ohne vorherige Prüfung zu beantragen.

Der Antrag ist mehr als ein Formular

Ein Erbscheinsantrag ist keine unverbindliche Anfrage an das Nachlassgericht.
Wer einen Erbschein beantragt, muss darlegen, auf welcher Grundlage das behauptete Erbrecht besteht. Es müssen Angaben zur Erbfolge gemacht werden, beispielsweise zu Verwandtschaftsverhältnissen, vorhandenen Testamenten oder Erbverträgen und zu weiteren Personen, die als Erben in Betracht kommen könnten.
Je nach Fall müssen diese Angaben durch Urkunden und andere Nachweise belegt werden. Regelmäßig ist außerdem eine eidesstattliche Versicherung erforderlich.
Das ist besonders relevant, wenn die Erbfolge nicht eindeutig ist.
Wer beispielsweise davon ausgeht, Alleinerbe zu sein, obwohl ein Testament unterschiedlich ausgelegt werden kann, sollte nicht vorschnell handeln. Gleiches gilt bei mehreren Testamenten, unklaren Formulierungen, möglichen Anfechtungsgründen oder Streit innerhalb der Familie.
In solchen Situationen sollte zunächst geklärt werden, wer tatsächlich Erbe geworden ist, bevor ein bestimmter Erbschein beantragt wird.

Was passiert, wenn der Erbschein falsch ist?

Auch ein erteilter Erbschein ist nicht für alle Zeiten unangreifbar.
Stellt sich später heraus, dass die darin ausgewiesene Erbfolge nicht der tatsächlichen Rechtslage entspricht, ist der Erbschein unrichtig und kann vom Nachlassgericht eingezogen werden.
Das kann beispielsweise geschehen, wenn später ein weiteres Testament gefunden wird, die Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung festgestellt wird oder sich herausstellt, dass eine Verfügung von Todes wegen anders auszulegen ist.
Bis dahin können allerdings bereits Entscheidungen getroffen worden sein. Konten wurden möglicherweise aufgelöst, Vermögenswerte übertragen oder Nachlassgegenstände veräußert.
Der Erbschein hat im Rechtsverkehr eine besondere Bedeutung. Das Gesetz stellt eine Vermutung für die Richtigkeit des ausgewiesenen Erbrechts auf und schützt unter bestimmten Voraussetzungen auch gutgläubige Dritte, die auf den Inhalt des Erbscheins vertrauen.
Deshalb können die rechtlichen Folgen eines unrichtigen Erbscheins komplex sein.
Auch aus diesem Grund sollte ein Erbscheinsantrag bei einer unklaren Erbfolge nicht als bloßer Verwaltungsakt betrachtet werden.

Mehrere Erben: Welcher Erbschein ist der richtige?

Gibt es mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Auch dann stellt sich die Frage, welcher Erbnachweis überhaupt benötigt wird.
Ein gemeinschaftlicher Erbschein kann die Miterben und ihre jeweiligen Erbquoten ausweisen. Daneben kann ein einzelner Miterbe grundsätzlich auch einen Teilerbschein beantragen, der nur seine eigene Erbenstellung und seinen Anteil am Nachlass ausweist.
Welche Variante sinnvoll ist, hängt davon ab, wofür der Nachweis benötigt wird und wie die Erbengemeinschaft organisiert ist.
Auch hier gilt deshalb: Nicht jeder Miterbe benötigt automatisch einen eigenen Erbschein, und nicht in jedem Fall ist ein gemeinschaftlicher Erbschein die einzig sinnvolle Lösung.
Vor dem Antrag sollte geklärt werden, welcher Nachweis für den konkreten Zweck tatsächlich erforderlich ist.

Wo wird der Erbschein beantragt?

Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht. Das ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Der Antrag kann beim Nachlassgericht gestellt werden. Alternativ können die erforderlichen Erklärungen auch über einen Notar aufgenommen werden.
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt vom jeweiligen Erbfall ab. In Betracht kommen beispielsweise:
  • Sterbeurkunden,
  • Geburts- und Heiratsurkunden,
  • Testamente oder Erbverträge,
  • gerichtliche Eröffnungsniederschriften,
  • Nachweise über Verwandtschaftsverhältnisse,
  • Angaben zu weiteren möglichen Erben.
Gerade bei gesetzlicher Erbfolge kann die Beschaffung der erforderlichen Personenstandsurkunden einen erheblichen Teil des Verfahrens ausmachen.
Bei internationalen Erbfällen, komplexen Familienverhältnissen oder mehreren möglichen Verfügungen von Todes wegen kann die Prüfung deutlich umfangreicher werden.

Erst prüfen, dann beantragen

Nach einem Todesfall besteht verständlicherweise der Wunsch, die notwendigen Formalitäten möglichst schnell zu erledigen. Doch beim Erbschein ist Geschwindigkeit nicht immer der beste Ratgeber.
Bevor ein Antrag gestellt wird, sollten zunächst drei Fragen beantwortet werden:
Erstens: Wie ist die Erbfolge tatsächlich geregelt?
Zweitens: Welche Unterlagen liegen bereits vor?
Drittens: Für welchen konkreten Zweck wird überhaupt ein Erbnachweis benötigt?
Erst danach lässt sich sinnvoll beurteilen, ob ein Erbschein notwendig ist.
Manchmal ist er unverzichtbar. Manchmal erleichtert er die Abwicklung eines komplizierten Nachlasses erheblich. Und manchmal verursacht er lediglich Kosten, obwohl die Erbenstellung bereits auf andere Weise ausreichend nachgewiesen werden kann.
Dabei sollte besonders darauf geachtet werden, gegenüber welcher Stelle der Nachweis erbracht werden muss. Die Anforderungen einer Bank sind nicht automatisch dieselben wie die des Grundbuchamts.
Ein eröffnetes eigenhändiges Testament kann gegenüber einer Bank unter Umständen als ausreichender Erbnachweis dienen. Für die Grundbuchberichtigung gelten dagegen besondere gesetzliche Anforderungen. Dort kann ein privatschriftliches Testament den Erbschein grundsätzlich nicht in gleicher Weise ersetzen wie eine öffentliche Verfügung von Todes wegen.

Resümee: Ein Erbschein ist wichtig – aber kein Automatismus

Der Erbschein gehört zu den wichtigsten Instrumenten des deutschen Erbrechts. Er schafft Klarheit darüber, wer gegenüber Dritten als Erbe auftreten kann.
Doch nicht jeder Erbe braucht automatisch einen Erbschein.
Wer über ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag verfügt, kann die Erbenstellung häufig bereits mit der Verfügung von Todes wegen und der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift nachweisen. Dies kann insbesondere auch für die Berichtigung des Grundbuchs von Bedeutung sein.
Bei einem eigenhändigen Testament muss dagegen genauer unterschieden werden. Gegenüber Banken und anderen Stellen kann ein eröffnetes privatschriftliches Testament ausreichen, wenn sich die Erbfolge daraus eindeutig ergibt. Für den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt gelten jedoch strengere Anforderungen: Ein rein handschriftliches Testament ersetzt dort grundsätzlich nicht den Erbschein.
Deshalb sollte ein Erbschein nicht vorsorglich oder „zur Sicherheit“ beantragt werden, ohne vorher zu prüfen, ob er für den konkreten Zweck tatsächlich benötigt wird.
Denn gerade bei größeren Nachlässen kann ein unnötiger Erbschein erhebliche Kosten verursachen. Bei unklarer Erbfolge wiederum kann ein vorschneller Antrag rechtliche Fragen aufwerfen, die weit über eine reine Formalität hinausgehen.
 
Die sinnvollste Reihenfolge lautet daher:
Erbfolge klären. Vorhandene Unterlagen prüfen. Konkreten Nachweisbedarf feststellen. Und erst dann entscheiden, ob ein Erbschein beantragt werden sollte.
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