Deutschland und Frankreich - französische Erbfall

Deutsch-französische Erbfälle bringen eine Reihe von steuerlichen Herausforderungen mit sich. Sowohl Deutschland als auch Frankreich erheben Erbschaftsteuer auf das Vermögen, das sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, sowie auf das weltweite Vermögen von Personen, die ihren Wohnsitz im jeweiligen Staat haben. Das zwischen diesen Ländern bestehende Doppelbesteuerungsabkommen soll eigentlich Klarheit schaffen und eine doppelte Besteuerung verhindern, offenbart jedoch bei näherer Betrachtung eine bemerkenswerte Komplexität.

Grundlagen des Doppelbesteuerungsabkommens

  • Das DBA gilt für alle Erbfälle, die seit dem 3. April 2009 eintreten.
  • Eine wesentliche Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem der beiden Staaten hatte.

Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  • Nach Artikel 9 des Abkommens hat der Staat, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, grundsätzlich das alleinige Besteuerungsrecht.
  • Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen der Belegenheitsstaat (der Belegenheitsstaat ist der Staat, in dem das Vermögen liegt, aus dem die Einkünfte stammen) bestimmte Vermögenswerte besteuern darf, wie unbewegliches Vermögen, Betriebsstättenvermögen, Schiffe, Luftfahrzeuge und bewegliches materielles Vermögen.

Detailbetrachtung der Ausnahmefälle

  • Für Immobilien, Betriebsstättenvermögen, Schiffe, Luftfahrzeuge und bewegliches materielles Vermögen kann der Belegenheitsstaat unabhängig vom Wohnsitzstaat eine Besteuerung vornehmen.
  • In Fällen, in denen der Erblasser seinen Wohnsitz nicht in Frankreich hatte, wird die französische Steuer auf das belegene Vermögen nach einem bestimmten Satz ermittelt, der für das gesamte nach französischem Recht zu versteuernde Vermögen gilt (Progressionsvorbehalt).

Besonderheiten, wenn der Erbe seinen Wohnsitz im anderen Staat hat

  • Sollte der Erbe seinen Wohnsitz im anderen Staat haben, so steht auch diesem Staat ein konkurrierendes Besteuerungsrecht zu.
  • Dies führt zu Szenarien, in denen sowohl Deutschland als auch Frankreich den Nachlass besteuern dürfen, abhängig davon, wo Erblasser und Erbe zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz hatten.

Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung

  • Das Abkommen sieht vor, dass die in einem Staat gezahlte Steuer auf das gleiche Vermögen im anderen Staat angerechnet wird, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die Komplexität des Abkommens und praktische Implikationen

  • Die Anwendung des DBA erweist sich oft als komplex, insbesondere aufgrund der zahlreichen Ausnahmeregelungen und der Bestimmung der Wohnsitze von Erblasser und Erbe.
  • Die korrekte Anwendung des Abkommens erfordert ein tiefgehendes Verständnis sowohl des deutschen als auch des französischen Steuerrechts.

Fazit

Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen im Erbfall ist ein Beispiel für die Komplexität internationaler Steuerregelungen. Es zeigt, wie wichtig eine genaue Prüfung der individuellen Umstände und eine professionelle Beratung sind, um sicherzustellen, dass Erbschaften korrekt versteuert und unnötige Steuerbelastungen vermieden werden.

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