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Britische Erbschaftsteuer, neue Regeln zur steuerlichen Ansässigkeit und die Folgen für deutsche Erben
Ein Cottage in Cornwall, eine Wohnung in London oder ein Haus an der englischen Südküste: Für viele Deutsche ist Großbritannien nicht nur ein beliebtes Reiseziel, sondern auch ein Ort, an dem sie leben, arbeiten oder Vermögen besitzen.
Manche haben dort vor Jahrzehnten eine Immobilie gekauft. Andere sind aus beruflichen Gründen nach London gezogen und später nach Deutschland zurückgekehrt. Wieder andere haben Kinder oder Angehörige, die dauerhaft im Vereinigten Königreich leben.
Solange alle Beteiligten gesund sind und die Vermögensverhältnisse klar erscheinen, wird die internationale Nachfolge häufig aufgeschoben.
Doch spätestens im Erbfall stellt sich eine Reihe von Fragen: Welches Erbrecht gilt? Welcher Staat darf Erbschaftsteuer verlangen? Welche Freibeträge bestehen? Und was geschieht, wenn Deutschland und Großbritannien denselben Nachlass besteuern wollen?
Gerade seit der britischen Erbschaftsteuerreform vom April 2025 lohnt es sich, bestehende Nachfolgeplanungen erneut zu überprüfen.
Die erste Überraschung: Großbritannien kennt eine Erbschaftsteuer von 40 Prozent
Anders als beispielsweise Kanada erhebt Großbritannien eine klassische Erbschaftsteuer, die sogenannte Inheritance Tax.
Der reguläre Steuersatz beträgt 40 Prozent.
Das bedeutet allerdings nicht, dass bei jedem britischen Erbfall automatisch 40 Prozent des gesamten Vermögens an den Staat fließen.
Das britische System kennt Freibeträge, Befreiungen und besondere Entlastungen.
Der allgemeine Freibetrag, die sogenannte Nil-Rate Band, beträgt derzeit 325.000 britische Pfund. Soweit der steuerpflichtige Nachlass diesen Betrag übersteigt, kann grundsätzlich der reguläre Steuersatz von 40 Prozent greifen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine Residence Nil-Rate Band von bis zu 175.000 Pfund zur Verfügung stehen. Diese zusätzliche Entlastung betrifft insbesondere die Weitergabe eines begünstigten Familienwohnsitzes an direkte Nachkommen.
Ob eine Immobilie hierfür begünstigt ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Der Erblasser muss sie insbesondere zu irgendeinem Zeitpunkt als eigenen Wohnsitz genutzt haben. Sie muss nicht sein Hauptwohnsitz gewesen sein. Auch bei einem Ferienhaus ist deshalb eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich; das bloße Eigentum innerhalb einer Familie genügt nicht.
Bei einem maßgeblichen Nachlasswert von mehr als zwei Millionen Pfund wird der zusätzliche Freibetrag um ein Pfund je zwei Pfund oberhalb dieser Grenze gekürzt.
Daneben können Übertragungen zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern von der britischen Erbschaftsteuer befreit sein. Bei unterschiedlicher langfristiger britischer Ansässigkeit können jedoch Beschränkungen gelten. Auch die Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge eines verstorbenen Ehepartners kann eine Rolle spielen.
Die britischen Freibeträge funktionieren damit anders als die deutschen persönlichen Freibeträge.
Der deutsche persönliche Freibetrag für Kinder von 400.000 Euro gilt nicht für die Berechnung der britischen Inheritance Tax. Bei einer parallelen deutschen Besteuerung kann er dagegen durchaus relevant sein.
Ein Beispiel: Das Ferienhaus in Cornwall
Stellen wir uns eine in Deutschland lebende Mutter vor, die alleinige Eigentümerin eines Ferienhauses in Cornwall ist. Ihre erwachsene Tochter lebt ebenfalls in Deutschland und soll die Immobilie erben.
Der Verkehrswert des Hauses beträgt beim Tod der Mutter 700.000 britische Pfund.
Für dieses vereinfachte Beispiel nehmen wir an, dass keine abzugsfähigen Schulden bestehen, keine früheren Schenkungen zu berücksichtigen sind und weder ein zusätzlicher Immobilienfreibetrag noch übertragene Freibeträge eines verstorbenen Ehepartners zur Verfügung stehen. Weitere für die britische Berechnung relevante Vermögenswerte gibt es nicht.
Dann ergibt sich folgende Rechnung:
Immobilienwert: 700.000 Pfund
Allgemeiner Freibetrag: 325.000 Pfund
Steuerpflichtiger Betrag: 375.000 Pfund
Britische Erbschaftsteuer bei 40 Prozent: 150.000 Pfund
Diese Berechnung verdeutlicht die grundsätzliche Wirkungsweise der britischen Inheritance Tax. Sie stellt keine allgemeingültige Berechnung für jeden Immobilienerbfall dar.
Für die Tochter ist damit allerdings noch nicht alles erledigt. Denn auch Deutschland kann den Erwerb der Immobilie erbschaftsteuerlich erfassen. Genau an diesem Punkt beginnt die eigentliche internationale Steuerplanung.
Seit April 2025 gelten neue Regeln für die britische Erbschaftsteuerpflicht
Eine besonders wichtige Änderung trat am 6. April 2025 in Kraft.
Bis dahin spielte für die britische Erbschaftsteuer das Konzept des Domicile beziehungsweise des steuerlich fingierten Domicile eine zentrale Rolle. Seit der Reform ist für die Einbeziehung ausländischen Vermögens grundsätzlich die langfristige steuerliche Ansässigkeit entscheidend. Das britische Steuerrecht verwendet dafür den Begriff Long-Term UK Resident.
Vereinfacht gilt: Wer in mindestens zehn der 20 britischen Steuerjahre unmittelbar vor dem Steuerjahr des steuerpflichtigen Vorgangs im Vereinigten Königreich steuerlich ansässig war, kann als langfristig ansässig gelten.
Das kann weitreichende Folgen haben. Denn bei einer solchen langfristigen Ansässigkeit kann Großbritannien grundsätzlich nicht nur britisches Vermögen, sondern auch Vermögenswerte außerhalb des Vereinigten Königreichs in die Erbschaftsteuer einbeziehen.
Damit wird der persönliche Lebenslauf des Erblassers steuerlich besonders wichtig. Wo hat jemand in den vergangenen 20 Jahren gelebt? Wie lange bestand eine britische Steueransässigkeit? Wann erfolgte ein Umzug nach Deutschland? Und welche Vermögenswerte befinden sich heute in welchem Land?
Diese Fragen können darüber entscheiden, wie weit das britische Besteuerungsrecht reicht.
Wer Großbritannien verlassen hat, ist nicht automatisch aus der britischen Erbschaftsteuerpflicht heraus
Besonders interessant ist die Situation ehemaliger britischer Steuerresidenten.
Ein Deutscher arbeitet beispielsweise 18 Jahre in London. Danach kehrt er nach Deutschland zurück und verlegt seinen Lebensmittelpunkt wieder dorthin.
Er besitzt weiterhin Vermögen in Großbritannien, aber auch Immobilien und Kapitalanlagen in Deutschland.
Verstirbt er einige Jahre später, kann seine frühere lange Ansässigkeit im Vereinigten Königreich steuerlich noch Bedeutung haben.
Die britischen Regeln sehen vor, dass eine langfristige steuerliche Ansässigkeit nach einem Wegzug unter bestimmten Voraussetzungen noch mehrere Jahre fortwirken kann.
Wie lange diese Nachwirkung besteht, hängt insbesondere davon ab, wie viele Jahre die Person zuvor im Vereinigten Königreich steuerlich ansässig war. Sie kann bis zu zehn Steuerjahre betragen.
Für bestimmte Personen, die bereits im britischen Steuerjahr 2025/26 nicht im Vereinigten Königreich ansässig waren, bestehen außerdem Übergangsregelungen. Bei früheren Wegzügen muss deshalb zusätzlich die Übergangsrechtslage geprüft werden.
Der bloße Wegzug führt also nicht in jedem Fall dazu, dass das außerhalb Großbritanniens gelegene Vermögen sofort aus dem britischen Besteuerungsbereich fällt.
Ein Umzug verändert den Wohnsitz. Er beendet aber nicht zwangsläufig sofort alle bisherigen steuerlichen Verbindungen.
Warum Deutschland ebenfalls Erbschaftsteuer verlangen kann
Auch das deutsche Erbschaftsteuerrecht orientiert sich nicht ausschließlich daran, wo ein Vermögensgegenstand liegt.
Eine unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht kann insbesondere dann bestehen, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum maßgeblichen Zeitpunkt als Inländer im Sinne des deutschen Erbschaftsteuerrechts gilt. Dann kann grundsätzlich auch Auslandsvermögen erfasst werden. Das bedeutet: Eine in Deutschland lebende Tochter kann eine Immobilie in England erben und damit sowohl mit dem britischen als auch mit dem deutschen Erbschaftsteuerrecht in Berührung kommen.
Die beiden Staaten betrachten den Erbfall allerdings unterschiedlich. Großbritannien erhebt die Inheritance Tax grundsätzlich als Nachlasssteuer. Die Steuer wird regelmäßig aus dem Nachlass beglichen. Deutschland besteuert dagegen grundsätzlich den jeweiligen Erwerb des einzelnen Erben.
Diese unterschiedliche Systematik kann dazu führen, dass Freibeträge, Steuerberechnung und die wirtschaftliche Belastung deutlich voneinander abweichen.
Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Großbritannien?
Zwischen Deutschland und Großbritannien besteht kein spezielles Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Das bedeutet aber nicht, dass eine doppelte steuerliche Belastung immer vollständig bestehen bleiben muss. Beide Staaten kennen nationale Vorschriften, mit denen ausländische Erbschaftsteuern unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden können.
Auf deutscher Seite ist insbesondere § 21 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz relevant. Danach kann eine ausländische Erbschaftsteuer auf Antrag auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine entsprechende ausländische Steuer handelt, welche Vermögensgegenstände betroffen sind und in welcher Höhe die ausländische Steuer tatsächlich festgesetzt und gezahlt wurde. Dabei entspricht der steuerrechtliche Begriff des Auslandsvermögens nicht immer dem alltäglichen Verständnis.
Ob etwa ausländische Bankguthaben oder Wertpapiere für die Anrechnung berücksichtigt werden können, hängt auch davon ab, ob der Erblasser im Sinne des deutschen Erbschaftsteuerrechts Inländer war. Die Anrechnung ist außerdem betragsmäßig begrenzt. Es genügt deshalb nicht, eine britische Steuerzahlung einfach von der deutschen Erbschaftsteuer abzuziehen.
Die Anrechnung muss rechtlich geprüft, berechnet und gegenüber dem deutschen Finanzamt nachgewiesen werden.
Besonders bei gemischten Nachlässen mit Immobilien, Bankkonten, Beteiligungen und Wertpapieren in verschiedenen Staaten kann dies anspruchsvoll werden.
Ein zweites Beispiel: Der Vater in London, die Kinder in Deutschland
Ein Vater lebt seit 25 Jahren in London.
Sein Vermögen besteht aus einer englischen Immobilie, einem britischen Wertpapierdepot und einem Haus in Deutschland. Seine beiden Kinder leben in Hamburg und München. Aufgrund seiner langjährigen britischen Steueransässigkeit kann grundsätzlich sein weltweites Vermögen in den britischen Erbschaftsteuerbereich fallen.
Gleichzeitig sind die beiden in Deutschland lebenden Kinder mit ihren Erwerben grundsätzlich auch im deutschen Erbschaftsteuerrecht zu betrachten.
Es müssen deshalb mehrere Fragen beantwortet werden. Welche Vermögenswerte unterliegen der britischen Inheritance Tax? Wie wird der Nachlass in Großbritannien bewertet? Welche deutschen Freibeträge stehen den Kindern zur Verfügung? Wie verteilt sich die britische Nachlasssteuer wirtschaftlich auf die Erwerbe? Welche Beträge können in Deutschland angerechnet werden?
Das lässt sich nicht allein anhand des britischen Steuersatzes beantworten. Erst eine abgestimmte Betrachtung beider Länder zeigt, welche steuerliche Gesamtbelastung tatsächlich entsteht.
Brexit und Erbrecht: Warum England eine besondere Rolle spielt
Neben der steuerlichen Ebene ist auch das Erbrecht zu beachten.
Großbritannien nimmt nicht an der Europäischen Erbrechtsverordnung teil. Das war bereits vor dem Brexit so. Die englischen Regeln für internationale Nachlässe unterscheiden sich deshalb von denen der teilnehmenden EU-Staaten. Nach englischem internationalem Privatrecht wird grundsätzlich zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden.
Für unbewegliches Vermögen, etwa eine Immobilie in England, kann das Recht des Belegenheitsortes maßgeblich sein. Bei beweglichem Vermögen kann dagegen das erbrechtliche Domicile eine Rolle spielen. Dieses erbrechtliche Domicile ist ein eigenständiger Begriff. Dass das britische Erbschaftsteuerrecht seit April 2025 grundsätzlich an die langfristige steuerliche Ansässigkeit anknüpft, beseitigt seine mögliche Bedeutung für das englische internationale Erbrecht nicht.
Gleichzeitig kann aus Sicht eines deutschen Nachlassgerichts die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung finden. Sie kann auch das Recht eines Nicht-EU-Staates als anwendbar bestimmen.
Damit können sich bei grenzüberschreitenden Erbfällen unterschiedliche rechtliche Anknüpfungen ergeben.
Diese erbrechtlichen Fragen sind von der Erbschaftsteuer zu trennen. Die Europäische Erbrechtsverordnung regelt keine Steuerfragen.
Auch die praktische Nachlassabwicklung kann zusätzliche Schritte erfordern. Für englisches Vermögen können beispielsweise britische Nachlassnachweise und ein entsprechendes Probate-Verfahren erforderlich werden.
Deshalb sollte ein deutsches Testament mit britischem Vermögen nicht allein unter deutschen Gesichtspunkten betrachtet werden.
Wichtig ist insbesondere, dass mehrere Testamente, sofern sie bestehen oder geplant werden, rechtlich aufeinander abgestimmt sind. Andernfalls besteht das Risiko, dass spätere Verfügungen unbeabsichtigt frühere Regelungen aufheben oder widersprüchliche Anordnungen enthalten.
Die britische Siebenjahresregel bei Schenkungen
Auch Schenkungen zu Lebzeiten können eine wichtige Rolle spielen.
Großbritannien kennt für viele Schenkungen an Privatpersonen eine besondere Siebenjahresregel. Grundsätzlich können solche Schenkungen bei der britischen Erbschaftsteuer außer Betracht bleiben, wenn der Schenker noch mindestens sieben Jahre nach der Übertragung lebt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Verstirbt er früher, kann die Schenkung bei der Erbschaftsteuerberechnung wieder relevant werden.
Deutschland arbeitet dagegen bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe grundsätzlich mit einem Zehnjahreszeitraum. Das sind zwei unterschiedliche Systeme. Eine Vermögensübertragung, die aus britischer Sicht sinnvoll erscheint, muss deshalb nicht automatisch auch aus deutscher Sicht die beste Lösung sein.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Schenker eine übertragene Immobilie weiterhin selbst nutzt. Behält er sich die tatsächliche Nutzung oder andere Vorteile vor, kann das verschenkte Vermögen weiterhin seinem Nachlass zugerechnet werden. Der bloße Ablauf von sieben Jahren reicht dann nicht unbedingt aus.
Auch hier ist die gemeinsame Betrachtung entscheidend.
Nicht jede englische Immobilie wird steuerlich gleich behandelt
Für die Nachfolgeplanung macht es einen Unterschied, ob eine Immobilie selbst genutzt, vermietet oder als Ferienhaus gehalten wird.
Auch die Eigentumsverhältnisse sind wichtig.
Gehört das Haus einer Person allein? Besteht gemeinschaftliches Eigentum? Ist eine Gesellschaft zwischengeschaltet? Gibt es Darlehen oder sonstige Belastungen?
Darüber hinaus können bei britischen Immobilien besondere Bewertungs- und Abwicklungsfragen entstehen.
Ein weiterer Aspekt wird häufig übersehen: Wird eine geerbte Immobilie später verkauft, können zusätzlich ertragsteuerliche Fragen entstehen. Diese sind von der Erbschaftsteuer zu unterscheiden.
Ein Erbfall kann deshalb steuerlich auch dann noch Folgen haben, wenn die eigentliche Nachlassabwicklung bereits abgeschlossen ist.
Was Eigentümer und Familien frühzeitig prüfen sollten
Wer Vermögen in England besitzt oder längere Zeit im Vereinigten Königreich gelebt hat, sollte seine Nachfolgeplanung nicht ausschließlich nach deutschem Recht beurteilen.
Besonders wichtig sind folgende Fragen:
Wo leben Erblasser und künftige Erben?
Wie viele Jahre bestand in der Vergangenheit eine britische Steueransässigkeit?
Besteht eine langfristige britische Steueransässigkeit nach den seit April 2025 geltenden Regeln?
Welche Immobilien, Konten, Depots oder Unternehmensbeteiligungen befinden sich in Großbritannien?
Welche Vermögenswerte liegen zusätzlich in Deutschland oder anderen Staaten?
Welches Erbrecht gilt für die einzelnen Nachlassgegenstände?
Ist das vorhandene Testament für die internationale Situation geeignet?
Welche britischen Freibeträge und Befreiungen können genutzt werden?
Welche deutsche Erbschaftsteuer entsteht?
In welchem Umfang ist eine Anrechnung britischer Erbschaftsteuer möglich?
Wurden bereits Schenkungen vorgenommen?
Welche Unterlagen und Nachweise werden im späteren Erbfall benötigt?
Je früher diese Fragen beantwortet werden, desto größer sind die Möglichkeiten, die Nachfolge rechtlich und steuerlich sinnvoll zu gestalten.
Empfehlung für die Praxis: Internationale Nachfolgeplanung frühzeitig abstimmen
Der Brexit hat die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Großbritannien und der Europäischen Union verändert. Für Familien mit Vermögen in beiden Ländern bleiben die Verbindungen jedoch bestehen.
Besonders die britische Reform der Erbschaftsteuerpflicht im April 2025 zeigt, wie wichtig es ist, bestehende Gestaltungen regelmäßig zu überprüfen.
Ein Testament, das vor zehn Jahren sinnvoll war, muss nicht mehr zu den heutigen Lebensverhältnissen passen. Und eine frühere steuerliche Einschätzung kann durch neue gesetzliche Regelungen überholt sein.
Eine gute deutsch-britische Nachfolgeplanung sollte deshalb drei Fragen gemeinsam beantworten:
Wer soll das Vermögen erhalten?
Welches Erbrecht führt zu diesem Ergebnis?
Und welche steuerlichen Folgen entstehen in Deutschland und Großbritannien?
Wer diese Fragen frühzeitig miteinander verbindet, schafft eine bessere Grundlage für die Vermögensnachfolge und kann vermeidbare steuerliche Belastungen sowie spätere Schwierigkeiten bei der Abwicklung reduzieren.
Denn entscheidend ist nicht allein, wie hoch die britische Erbschaftsteuer ausfällt.
Entscheidend ist, wie beide Steuersysteme am Ende zusammenwirken.