Wenn große Vermögenswerte vererbt werden, entsteht häufig eine erhebliche Steuerbelastung durch die Erbschaftsteuer. In diesem Zusammenhang kommt oft die Idee auf, Vermögenswerte auf eine Familienstiftung zu übertragen, um Erbschaftsteuern zu sparen. Doch wie effektiv ist diese Strategie wirklich?

Übertragung von Vermögenswerten auf eine Familienstiftung

Die Errichtung einer Stiftung und die Ausstattung dieser Stiftung mit Vermögen kann unterschiedliche steuerliche Folgen haben:

  • Errichtung der Stiftung von Todes wegen: Wird die Stiftung nach dem Tod des Stifters errichtet und mit Vermögen ausgestattet, fällt Erbschaftsteuer an.
  • Lebzeitige Zuwendung: Erfolgt die Zuwendung zu Lebzeiten des Stifters, unterliegt sie der Schenkungssteuer.
  • Zustiftung: Besteht die Stiftung bereits und erhält sie zusätzliches Vermögen, spricht man von einer Zustiftung, die ebenfalls der Erbschaftsteuer unterliegt.
 
Sowohl bei der Errichtung als auch bei der Zustiftung wird die Stiftung bereichert. Die Besteuerung erfolgt auf Grundlage des übertragenen Vermögens gemäß den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen. Während gemeinnützige Stiftungen von Steuerbefreiungen profitieren, gelten für Familienstiftungen nur allgemeine Steuerbefreiungen wie z.B. die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen oder Steuerbefreiungen für Kunstgegenstände und Wohnimmobilien.

Laufende Besteuerung einer Familienstiftung

Ein besonderes Merkmal der Familienstiftung ist das sogenannte Steuerklassenprivileg:
  • Errichtung der Stiftung: Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem entferntesten Berechtigten und dem Stifter wird für die Erbschaftsteuer zugrunde gelegt. Sind beispielsweise nur Kinder begünstigt, können Freibeträge von 400.000 Euro pro Kind in Anspruch genommen werden.
  • Zustiftungen: Für Zustiftungen gilt dieses Privileg nicht. Hier kommen nur Freibeträge von 20.000 Euro in Frage. Daher ist es ratsam, die Stiftung bereits bei der Errichtung großzügig auszustatten, um die Erbschaftsteuerlast zu minimieren. Zustiftungen sind steuerlich weniger attraktiv.

Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen

Ein wesentlicher Vorteil der Familienstiftung besteht darin, dass sie auf Ewigkeit errichtet wird und somit der Tod des Stifters keine Erbschaftsteuer auslöst. Dennoch unterliegt das gesamte Vermögen der Stiftung alle 30 Jahre der sogenannten Erbersatzsteuer. Diese fingiert einen Vermögensübergang an zwei Kinder, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der begünstigten Kinder. Der Freibetrag beträgt somit 2 x 400.000 Euro.
Die 30-Jahresfrist beginnt mit der Errichtung der Stiftung. Zustiftungen lösen keine neue 30-Jahresfrist aus und unterliegen nach Ablauf der ursprünglichen Frist ebenfalls der Erbersatzsteuer.

Planungsvorteile der Familienstiftung

Der wesentliche Vorteil der Familienstiftung liegt in der langfristigen Planbarkeit:
  • Fester Besteuerungszeitpunkt: Der Zeitpunkt der Besteuerung steht fest und kann durch rechtzeitige Maßnahmen optimiert werden.
  • Vermögensumstrukturierung: Vor Ablauf der 30-Jahresfrist kann Vermögen in steuerlich begünstigtes Vermögen umgeschichtet werden.
  • Reduzierung des Vermögens: Durch Zuwendungen an Berechtigte kann das Vermögen der Stiftung vor der Erbersatzsteuer reduziert werden.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Familienstiftung ein nützliches Instrument zur langfristigen Steuerplanung sein kann. Allerdings sollte die Errichtung und Verwaltung einer Familienstiftung gut durchdacht und sorgfältig geplant werden, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen und unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden. Eine professionelle Beratung ist hierbei unerlässlich.
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