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Spanien, mit seiner reichen Kultur und den malerischen Landschaften, ist ein beliebtes Ziel für Immobilienerwerb und Lebensmittelpunkt vieler Deutscher. Doch bei Erbschaften und Schenkungen erwartet die Beteiligten ein komplexes steuerliches Gefüge, das besonderer Aufmerksamkeit bedarf.
Zwar existiert in Spanien ein landeseinheitliches Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz, doch die autonomen Regionen wie die Balearen und die Kanarischen Inseln haben ihre eigenen Regelungen eingeführt. Diese regionalen Bestimmungen betreffen vor allem Freibeträge, Steuertarife und Multiplikationskoeffizienten, was zu einer deutlichen Reduzierung der Steuerlast im Vergleich zum allgemeinen spanischen Recht führen kann. Allerdings profitieren von diesen regionalen Vergünstigungen nur jene, deren Erblasser und Erwerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.
In Spanien knüpft die Erbschaftsteuerpflicht primär an den Wohnsitz des Erben an, wobei die Wohnsituation des Erblassers oder Schenkers meist keine Rolle spielt. Ein wesentlicher Punkt ist dabei, dass ein steuerlicher Hauptwohnsitz in Spanien in der Regel eine Anwesenheit von mindestens 183 Tagen im Kalenderjahr erfordert.
Für in Spanien belegene Vermögenswerte, einschließlich Grundbesitz und bewegliche Güter wie Bankguthaben, gilt unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers eine beschränkte Steuerpflicht.
Das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuersystem ist geprägt durch eine Kombination von Steuersätzen, Freibeträgen und Multiplikationskoeffizienten, was die Steuerbelastung stark variieren lässt. Diese hängt unter anderem vom Verwandtschaftsgrad, dem Alter des Erwerbers sowie seinem Vorvermögen und einer eventuellen Behinderung ab.
Der Bewertungsmaßstab für das zu versteuernde Vermögen ist in der Regel der Verkehrswert. Für Grundvermögen wird allerdings oft der Katasterwert herangezogen. Beachtenswert sind auch die Steuervergünstigungen für selbstgenutzte Wohnhäuser, die jedoch nicht für Ferienimmobilien anwendbar sind.
Zusätzlich zur Erbschaft- oder Schenkungssteuer wird bei Immobilienveräußerungen die kommunale Wertzuwachssteuer fällig, was die steuerliche Belastung weiter erhöht.
Da kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien besteht, ist die Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuern in Deutschland nur unter strengen Bedingungen möglich, und die Anrechenbarkeit der kommunalen Wertzuwachssteuer bleibt fraglich.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien ist ein Thema, das gründlicher Planung und Beratung bedarf, besonders für jene, die zwischen Deutschland und Spanien Vermögenswerte haben. Die regionalen Unterschiede und das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens komplizieren die Lage zusätzlich. Eine frühzeitige und umfassende Beratung ist daher für alle Beteiligten unerlässlich, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden und eine optimale Gestaltung zu erreichen.