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Im Zuge der Globalisierung und der zunehmenden grenzüberschreitenden Mobilität sind Erbfälle mit internationalem Bezug keine Seltenheit mehr. Ein besonders interessanter und zugleich schwieriger Fall ist der Erbfall zwischen Deutschland und der Schweiz. Aufgrund der geographischen Nähe und der engen wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern gibt es viele Bürgerinnen und Bürger, die in beiden Ländern Vermögenswerte besitzen oder Verbindungen haben. Der deutsch-schweizerische Erbfall wirft jedoch eine Reihe von Rechtsfragen auf, die sorgfältig zu navigieren sind.
Einer der wichtigsten Aspekte in einem deutsch-schweizerischen Erbfall ist die Bestimmung des anwendbaren Rechts. Im Gegensatz zu Erbfällen innerhalb der EU, für die die EU-Erbrechtsverordnung gilt, basiert die Rechtswahl zwischen Deutschland und der Schweiz auf dem bilateralen Erbrechtsabkommen von 1978.
Nach dem Abkommen ist das Erbrecht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser also seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, findet deutsches Erbrecht Anwendung und umgekehrt. Dies gilt grundsätzlich auch für unbewegliches Vermögen, was im internationalen Vergleich eine Besonderheit darstellt.
Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen, das für nach dem 24. April 1980 eingetretene Erbfälle gilt, beinhaltet neben der Tie-Breaker-Rule weitere spezifische Regelungen, die Deutschland Besteuerungsrechte auch nach dem Wegzug des Erblassers sichern. Es führt eine “überdachende Besteuerung” zu Gunsten Deutschlands ein, falls der Erblasser sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz einen Wohnsitz unterhält. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland durch den Wegzug des Erblassers nicht ausgehebelt wird, weil die deutsche Erbschaftsteuer nicht entfällt, wenn auch nur der Erbe in Deutschland ansässig ist.
Trotz des Abkommens kann es in der Praxis zu erheblichen Unterschieden bei der Abwicklung von Erbschaften kommen, insbesondere bei der Erbschaftsteuer. Während Deutschland eine Erbschaftsteuer erhebt, die nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes gestaffelt ist, kennt die Schweiz eine Besteuerung auf kantonaler Ebene mit zum Teil erheblichen Unterschieden zwischen den Kantonen. Darüber hinaus gibt es in der Schweiz in einigen Kantonen keine Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen.
Für Erblasser und Erben bedeutet dies, dass eine frühzeitige Planung und eine sorgfältige Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen unerlässlich sind, um unerwünschte rechtliche und steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere die Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts sowie die Strukturierung und Verteilung des Vermögens.
Der deutsch-schweizerische Erbfall ist eine komplexe Materie, die nicht nur detaillierte Kenntnisse des Erbrechts beider Länder, sondern auch des internationalen Steuerrechts erfordert. Um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille wunschgemäss umgesetzt wird und Ihre Erben nicht mit unerwarteten rechtlichen Hürden oder steuerlichen Belastungen konfrontiert werden, ist eine professionelle Beratung unerlässlich.