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Ehegatten greifen gern auf das Berliner Testament zurück. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Ihre gemeinsamen Kinder sollen Schlusserben sein. Der Grundgedanke dabei ist, dass der überlebende Ehegatte ausreichend wirtschaftlich versorgt ist. Die Kinder erben erst beim Tod des zweiten Elternteils.
Sofern die Ehegatten nur über ein sehr geringes Vermögen verfügen, mag die Idee des Berliner Testaments nachvollziehbar sein. Mit zunehmenden Familienvermögen wachsen die Eheleute aus dem Berliner Testament oft unbemerkt heraus und übersehen dabei den drohenden Erbschaftsteuerschaden. Schließlich werden beim Tod des Erstversterbenden die erbschaftsteuerlichen Freibeträge verschenkt. Das Vermögen sammelt sich beim überlebenden Ehegatten an und wird bei dessen Tod regelmäßig mit höheren Steuersätzen belastet („Steuerprogression“).
Durch ein Vermächtnis vermacht der Erblasser z.B. seinen Kindern, einen bestimmten Teil des Nachlasses ohne das Kind als Vermächtnisnehmer als Erbe einzusetzen. Die Kinder haben gegen den überlebenden Elternteil lediglich den Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgenstandes. Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, so kann z.B. der überlebende Ehegatte, mit der Verpflichtung belastet werden, den gemeinsamen Kindern zur Ausnutzung erbschaftsteuerlicher Freibeträge einen bestimmten Wert als Vermächtnis auszuzahlen.
Dadurch können die erbschaftsteuerlichen Freibeträge schon beim Tod des erstversterbenden Elternteils genutzt werden.
Beim Supervermächtnis können durch den überlebenden Ehegatten die Höhe des Vermächtnisses, die Vermächtnisgegenstände und der Übertragungszeitpunkt frei bestimmt werden. Dadurch können beim Tod des Erstversterbenden die steuerlichen Freibeträge vollständig genutzt werden, ohne die wirtschaftliche Selbstbestimmung des überlebenden Ehegatten zu beschränken.
Unzureichende Formulierungen oder Regelungslücken zu Vermächtniszwecken und Fälligkeiten können dazu führen, dass der angestrebte Steuerspareffekt vom Finanzamt nicht akzeptiert wird. Jedenfalls sollten sich Ehegatten individuell über die erbschaftsteuerlichen Optimierungsmöglichkeiten beraten lassen. Zur Vermeidung von Steuerschäden sollten gemeinsame Testamente von Ehegatten überprüft werden..