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Früher ließ sich ein Nachlass vergleichsweise leicht überblicken. Es gab ein Haus, Bankkonten, Versicherungen, Wertpapiere, vielleicht ein Schließfach und einige Ordner mit wichtigen Unterlagen.
Heute sieht das anders aus. Ein erheblicher Teil unseres Lebens findet inzwischen digital statt. Verträge werden online abgeschlossen, Kontoauszüge nur noch elektronisch bereitgestellt, Fotos in der Cloud gespeichert und Vermögen über Apps verwaltet. Hinzu kommen Social-Media-Konten, E-Mail-Adressen, Domains, Kryptowährungen, Online-Shops oder digitale Geschäftsmodelle.
Mit jedem neuen Dienst entsteht ein weiterer Zugang. Die entscheidende Frage lautet deshalb längst nicht mehr nur: Wer erbt mein Vermögen? Sondern auch: Wie erfahren meine Erben überhaupt, dass dieses Vermögen existiert – und wie kommen sie daran?
Der Begriff „digitaler Nachlass“ klingt zunächst nach Social Media. Facebook, Instagram oder ein E-Mail-Postfach gehören zweifellos dazu. Inzwischen ist der Begriff jedoch deutlich weiter zu verstehen.
Zum digitalen Nachlass können beispielsweise gehören:
Dabei haben diese Bestandteile sehr unterschiedliche Bedeutung. Manches besitzt vor allem einen emotionalen Wert. Familienfotos beispielsweise können für Hinterbliebene unbezahlbar sein, obwohl sie steuerlich kaum relevant sind.
Anderes kann einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen. Eine Kryptowallet mit 300.000 Euro, eine wertvolle Domain oder ein erfolgreicher Online-Shop gehören wirtschaftlich selbstverständlich in eine Nachfolgeplanung.
Der zentrale Ausgangspunkt findet sich in § 1922 BGB. Danach geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Juristen sprechen von der Gesamtrechtsnachfolge. Dass dies grundsätzlich auch digitale Vertragsverhältnisse betreffen kann, hat der Bundesgerichtshof bereits 2018 in einer viel beachteten Entscheidung deutlich gemacht.
Ausgangspunkt war ein tragischer Fall. Die Eltern einer verstorbenen Jugendlichen wollten auf deren Facebook-Konto zugreifen. Der Plattformbetreiber verweigerte ihnen den Zugang. Der BGH entschied schließlich, dass der Nutzungsvertrag grundsätzlich auf die Erben übergeht. Auch die im Konto gespeicherten Kommunikationsinhalte sind dabei nicht allein deshalb vom Erbrecht ausgeschlossen, weil sie digital gespeichert sind. Die Entscheidung war wegweisend.
Vereinfacht gesagt bedeutet sie: Digitale Kommunikation wird erbrechtlich nicht grundsätzlich schlechter behandelt als Briefe oder Tagebücher in einem Schreibtisch.
Damit beginnt allerdings erst das praktische Problem. Ein Erbe kann rechtlich in eine Position eintreten – und trotzdem nicht wissen, dass ein bestimmter Account überhaupt existiert. Oder er kennt den Account, besitzt aber keine Zugangsdaten. Oder das Passwort ist vorhanden, aber die Anmeldung verlangt zusätzlich einen Code aus einer Authenticator-App. Oder das Smartphone, auf dem diese App installiert ist, ist gesperrt. Genau hier liegt aus meiner Sicht die eigentliche Herausforderung des digitalen Nachlasses. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass Bevollmächtigte und Erben häufig weder von sämtlichen Online-Konten noch von den benötigten Zugangsdaten Kenntnis haben. Insbesondere Zwei-Faktor-Authentifizierung kann dazu führen, dass Benutzername und Passwort allein nicht genügen.
Das heißt: Das Erbrecht kann Ihnen einen Anspruch geben. Es kennt aber nicht Ihr Masterpasswort.
Inzwischen haben einige große Anbieter eigene Vorsorgelösungen geschaffen. Apple ermöglicht Nutzern beispielsweise, einen Nachlasskontakt zu bestimmen. Dieser kann nach dem Tod unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu den gespeicherten Daten beantragen. Apple weist zugleich darauf hin, dass ein mit Gerätecode gesperrtes Gerät aufgrund der Verschlüsselung technisch nicht einfach entsperrt werden kann.
Google bietet den sogenannten Kontoinaktivität-Manager. Nutzer können dort festlegen, welche Vertrauenspersonen nach längerer Inaktivität informiert werden und auf welche ausgewählten Daten sie zugreifen dürfen.
Solche Angebote sind sinnvoll. Sie ersetzen aber keine umfassende Nachfolgeplanung. Denn nicht jeder Anbieter verfügt über dieselben Regelungen, und nicht jedes digitale Vertragsverhältnis ist identisch ausgestaltet. Bei einzelnen Diensten können außerdem höchstpersönliche Leistungen, Nutzungsbedingungen oder Lizenzregelungen eine Rolle spielen.
Deshalb sollte man nicht pauschal davon ausgehen, jedes Online-Konto könne schlicht „vererbt und weiterbenutzt“ werden
Besonders wichtig wird das Thema aus steuerlicher Sicht, wenn hinter dem digitalen Zugang ein wirtschaftlicher Wert steht.
Nehmen wir ein einfaches Beispiel: Der Erblasser besitzt Kryptowährungen im Wert von 250.000 Euro. Die Erben kennen die Wallet jedoch nicht. Erbschaftsteuerlich verschwindet das Vermögen dadurch nicht. Der Erwerb von Todes wegen unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Für die Bewertung ist grundsätzlich der gesetzlich maßgebliche Bewertungsstichtag entscheidend; soweit keine speziellen Bewertungsregeln eingreifen, richtet sich die Bewertung nach dem gemeinen Wert.
Das führt zu einer bemerkenswerten Situation: Ein Vermögenswert kann steuerlich vorhanden sein, obwohl die Erben praktisch keinen Zugriff darauf haben. Bei Kryptowährungen wird diese Problematik besonders anschaulich. Wer den Private Key beziehungsweise die notwendigen Zugangsmöglichkeiten zu einer selbstverwahrten Wallet verliert, kann unter Umständen wirtschaftlich nicht mehr über die Werte verfügen.
Die Blockchain kennt keinen Erbschein.
Noch größer kann das Problem bei Selbstständigen und Unternehmern werden. Was passiert beispielsweise, wenn nur eine Person Zugriff besitzt auf:
Dann wird aus einem privaten Nachlassthema plötzlich ein Unternehmensrisiko. Der Tod eines Unternehmers darf nicht dazu führen, dass niemand mehr die Website verwalten, Rechnungen abrufen oder auf geschäftlich relevante Daten zugreifen kann.
Digitale Nachfolge ist deshalb auch Bestandteil einer vernünftigen Notfallplanung.
Aus meiner Sicht gehören heute mindestens vier Dinge in eine geordnete Nachfolgeplanung.
Erstens: eine Bestandsaufnahme. Welche digitalen Konten und Vermögenswerte existieren überhaupt? Diese Liste sollte regelmäßig aktualisiert werden.
Zweitens: eine klare Anweisung. Was soll mit den einzelnen Konten passieren? Soll ein Profil gelöscht werden? Sollen Familienfotos erhalten bleiben? Soll eine Domain übertragen werden? Wer soll einen geschäftlichen Account weiterführen?
Drittens: eine Zugriffsstrategie. Wo befinden sich Zugangsdaten, Wiederherstellungsschlüssel, Backup-Codes oder Informationen über Zwei-Faktor-Authentifizierung? Dabei sollte Sicherheit oberste Priorität haben. Eine frei herumliegende Passwortliste ist selbstverständlich keine geeignete Lösung.
Viertens: eine bevollmächtigte Vertrauensperson. Die Verbraucherzentralen empfehlen ausdrücklich, eine Person mit der Verwaltung des digitalen Nachlasses zu betrauen und darauf zu achten, dass eine entsprechende Vollmacht über den Tod hinaus gilt.
Ein Testament beantwortet eine wichtige Frage:
Wer soll Erbe werden? Aber es beantwortet häufig nicht: Wie findet dieser Erbe meine digitalen Vermögenswerte? Darin liegt aus meiner Sicht einer der größten Unterschiede zwischen klassischer und moderner Nachfolgeplanung. Ein Haus kann nicht verloren gehen, nur weil niemand das Passwort kennt. Eine Kryptowallet möglicherweise schon.
Der digitale Nachlass ist kein Spezialthema für Technikbegeisterte. Fast jeder Mensch besitzt heute einen digitalen Nachlass. Je stärker Vermögen, Verträge und Erinnerungen ins Internet wandern, desto wichtiger wird die Frage, wie Hinterbliebene später darauf zugreifen können. Die Rechtsprechung hat hierfür wichtige Grundlagen geschaffen. Die praktische Vorsorge bleibt jedoch Aufgabe jedes Einzelnen.
Ein Testament regelt, wer Ihr Vermögen erhält. Eine gute digitale Nachfolgeplanung sorgt dafür, dass Ihre Erben dieses Vermögen auch finden und darauf zugreifen können.
Wer seine Vermögensnachfolge plant, sollte deshalb künftig nicht nur nach Immobilien, Konten und Versicherungen fragen. Eine zusätzliche Frage gehört heute zwingend dazu:
Was hinterlasse ich digital?