Inhaltsübersicht
Wenn das Erbe einen Bezug zum Ausland hat, sind unbedingt die jeweiligen Besonderheiten des Internationalen Erbschaftsteuerrechts zu beachten. Solche grenzüberschreitenden Fälle sind vor allem gegeben, wenn der Erblasser oder ein Erbe seinen Wohnsitz außerhalb von Deutschland hat oder wenn sich Vermögen, das zum Nachlass gehört, außerhalb von Deutschland befindet.
Konkret besteht eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht dann, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe ein Inländer ist. Das gesamte vererbte Vermögen unterliegt dabei – einschließlich der im Ausland gelegenen Vermögenswerte – der deutschen Erbschaftsteuer. Auch besteht eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser als deutscher Staatsbürger noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland lebt.
Sind weder der Erblasser noch der Erbe Inländer, besteht der Nachlass allerdings auch aus bestimmtem inländischen Vermögen (im Sinne des § 121 Bewertungsgesetz), so unterliegt auch dieses Vermögen der beschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht.
Eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht liegt nach § 4 Außensteuergesetz für Steuerpflichtige vor, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht mindestens fünf Jahre lang als deutsche Staatsbürger nach § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz unbeschränkt steuerpflichtig waren und ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlegt hatten.
In vielen Erbschaft- und Schenkungssteuerfällen droht eine steuerliche Mehrfachbelastung, wenn Erblasser oder Erben in verschiedenen Staaten ansässig sind oder wenn Auslandsvermögen vererbt wird. Die betroffenen Staaten haben jeweils sehr unterschiedliche Erbschaftsteuersysteme, die nicht aufeinander abgestimmt sind. Durch unterschiedliche Ausgestaltungen der gesetzlichen Regelungen können Erbschaften unter Umständen mehrfach mit Erbschaftsteuer belegt werden.
Steuerliche Erleichterungen können Steueranrechnungsmöglichkeiten – wie die deutsche Regelung des § 21 Erbschaftsteuergesetzes – oder zwischen Staaten abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen verschaffen. Die Abkommen sollen möglichst eine doppelte Besteuerung mit deutscher und ausländischer Erbschafteuer vermeiden oder zumindest abmildern. Die Anwendung dieser Abkommen ist allerdings sehr kompliziert und garantiert keineswegs eine Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Im Bereich der Erbschaftsteuer hat Deutschland lediglich mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, der Schweiz und den USA derartige Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Das Abkommen mit Griechenland bezieht sich nur auf bestimmte Vermögensarten.
Die Abkommen mit Dänemark, Frankreich und den USA betreffen auch die Schenkungssteuer, während insbesondere das Abkommen mit der Schweiz nur die Erbschaftsteuer betrifft. Ein mit Österreich geschlossenes Abkommen hat weitestgehend keine Bedeutung mehr, weil das österreichische Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz aufgehoben wurde.
Wir sind auf Internationales Steuerrecht spezialisiert. Steuerberater Hergen Kassuba ist Fachberater für Internationales Steuerrecht und Ihr richtiger Ansprechpartner, wenn es um Fragen mit Bezug zur Internationalen Erbschaftsteuer geht.